Made in Solingen – was der Name rechtlich bedeutet
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„Solingen“ steht auf unzähligen Scheren, Messern und Nagelinstrumenten. Viele halten es für ein Marketingwort. Es ist aber ein Rechtsbegriff – und der ist erstaunlich streng.
Ein eigenes Gesetz für einen Stadtnamen
Der Name ist durch die Verordnung zum Schutz des Namens Solingen geschützt, kurz Solingenverordnung. Sie stammt vom 16. Dezember 1994, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft und stützt sich auf § 137 des Markengesetzes.
Ihr Vorläufer war das „Gesetz zum Schutze des Namens Solingen“ von 1938 – die erste Regelung überhaupt, die den Namen für Schneidwaren rechtlich absicherte. Solingen gilt damit als einziger Stadtname der Welt mit einer eigenen Schutzverordnung dieser Art.
Zwei Bedingungen – und beide müssen erfüllt sein
§ 1 der Verordnung ist kurz und eindeutig. Der Name Solingen darf im geschäftlichen Verkehr nur für Schneidwaren verwendet werden, die
- in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind, und
- nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen.
Entscheidend ist das „und“. Ist auch nur eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt, ist die Verwendung des Namens unzulässig.
Das hat eine Konsequenz, die viele überrascht: Eine Schere kann in Solingen gefertigt sein und den Namen trotzdem nicht tragen dürfen – nämlich dann, wenn sie den Qualitätsanspruch nicht erfüllt. Solingen ist also nicht nur eine Herkunfts-, sondern auch eine Qualitätsangabe.
Wo liegt das „Solinger Industriegebiet“?
Die Verordnung definiert das Gebiet klar: die kreisfreie Stadt Solingen und die im Kreis Mettmann gelegene Stadt Haan. Mehr nicht.
Der häufigste Irrtum
Hartnäckig hält sich das Gerücht, es genüge, eine anderswo gefertigte Klinge in Solingen kurz nachzuschleifen oder eine Niete zu setzen. Das ist falsch. Die Verordnung verlangt alle wesentlichen Herstellungsstufen – ein einzelner Arbeitsgang reicht nicht.
Was genau als „wesentliche Herstellungsstufe“ gilt, schreibt die Verordnung bewusst nicht im Detail fest. Diese Frage wurde der Praxis der ortsansässigen Unternehmen überlassen; die zuständigen Verbände und die IHK haben dazu Mindestvoraussetzungen formuliert.
Was alles als „Schneidware“ gilt
Der Begriff ist weiter gefasst als gedacht und die Aufzählung in der Verordnung ist nicht abschließend. Dazu zählen unter anderem:
- Scheren, Messer, Bestecke und Klingen
- Tafelwerkzeuge wie Nussknacker, Korkenzieher, Brieföffner oder Zigarrenabschneider – auch wenn sie gar nicht schneiden
- schneidende Küchenwerkzeuge wie Dosenöffner und Messerschärfer
- Rasiermesser, Rasierklingen und Rasierapparate
- Haarschneidemaschinen und weitere Körperpflegegeräte
- blanke Waffen
Nagelscheren, Nagelzangen und Hautscheren fallen damit eindeutig unter den Schutz.
Was das für Sie beim Kauf bedeutet
Wenn auf einem Instrument rechtmäßig „Solingen“ steht, wissen Sie zweierlei: Es wurde in Solingen oder Haan gefertigt – und es erfüllt einen Qualitätsanspruch, der über die bloße Herkunft hinausgeht.
Worauf Sie achten sollten:
- „Solingen“ allein sagt mehr als „German Design“ oder „Solingen Steel“. Solche Formulierungen umgehen die Verordnung sprachlich, weil sie sich nicht direkt auf die Herkunft der Ware beziehen.
- Der Herstellername gehört dazu. Seriöse Solinger Manufakturen prägen ihr Firmenzeichen ins Instrument.
- Der Preis ist ein Indikator. Eine echte Solinger Schere durchläuft rund 80 Arbeitsschritte. Zu diesem Preis ist sie nicht zu haben.
Fazit
Der Name Solingen ist kein Werbeversprechen, sondern eine gesetzlich abgesicherte Aussage über Herkunft und Qualität. Genau deshalb wird er so oft missbraucht – und genau deshalb lohnt der zweite Blick aufs Instrument.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Der Verordnungstext ist über gesetze-im-internet.de öffentlich einsehbar.
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Lesen Sie auch: Wie eine Solinger Schere entsteht und Die Anatomie einer Schere.